top of page

Garantieerklärung

Handyreparatur Meindl, Hofäcker 24, 94539 Grafling,  übernimmt bei nachgewiesenem Garantieanspruch gegenüber Kunden folgende Garantie:

1) Zeigt sich während der Garantiezeit ein Mangel, gewährt Handyreparatur Meindl eine kostenfreie Reparatur oder Austausch gegen eine gleichwertige oder neue Ware. Die Wahl der Art der zu erbringenden Garantieleistung obliegt Handyreparatur Meindl.

2) Handyreparatur Meindl gewährt den Kunden eine Garantie von 1 bis 12 Monate auf Austausch und Reparatur von Handy Glas/Displays. Die Garantiezeit ist in der Beschreibung des jeweiligen Produktes angegeben und beginnt mit Warenausgang.

3) Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden zur Gewährleistung bei Sachmängeln gegen Handyreparatur Meindl werden von dieser Garantie weder ausgeschlossen noch beschränkt.

4) Für normale Abnutzungserscheinungen gilt diese Garantie nicht.

5) Garantieleistung ist ausgeschlossen, wenn:

  • das Gerät unsachgemäß behandelt oder gepflegt wurde, insbesondere mit Mitteln oder Methoden, die physische oder oberflächliche Schäden (bspw. an LCD‐Displays) zur Folge haben.

  • das Gerät einen Sturzschaden erlitten hat.

  • der Mangel durch Gewaltanwendung, Beschädigung durch Fremdeinwirkungen oder durch Fremdkörper entstanden ist

  • Der Kunde den Mangel nicht unverzüglich nach Auftreten innerhalb der Garantiezeit bei Handyreparatur Meindl geltend gemacht hat

  • wenn die Originalrechnung bzw. der originale Kassenbeleg vom Kunden nicht vorgelegt wird,

6) Etwaige Versandkosten zur Durchführung von Garantiearbeiten gehen zu Lasten des Kunden.

7) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei jeder Reparatur ein Verlust von im Gerät gespeicherten persönlichen Daten auftreten kann. Eine Haftung hierfür kann von Handyreparatur Meindl gleich aus welchem Rechtsgrund- nicht übernommen werden.

8) Das Eigentum an ausgetauschten Teilen oder von Ausstattungsteilen geht an Handyreparatur Meindl über.

9) Für aufgrund der Garantie reparierte oder ausgetauschte Waren gibt es keine verlängerte bzw. erneuerte Garantiefrist.

10) Die Geltendmachung der Ansprüche hat schriftlich, unter Vorlage der Originalrechnung bzw. des originalen Kassenbelegs mit Datum und Darstellung des vorliegenden Mangels zu erfolgen. Für Mängel, die während der Garantiezeit entstanden sind, jedoch erst nach deren Ablauf angezeigt werden, trägt der Kunde die Dokumentations- und Nachweispflicht hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes des Mangels.

11) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Garantieerklärung lässt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt.

bottom of page